Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) für Jäger

EU-Recht

  • Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU
  • Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
  • Entscheidung 2003/422/EG der Kommission zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest
     

Bundesrecht

  • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
  • Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (Schweinepest-Monitoring-Verordnung, SchwPestMonV)


Landesrecht

  • Rheinland-pfälzisches Landestierseuchengesetz (LTierSG) vom 24. Juni 1986 (zuletzt geändert am 28.09.2010)
  • Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 08.08.2017, in der zurzeit geltenden Fassung

Das Tierseuchenrecht und damit auch die Vorschriften zur Schweinepest gelten permanent. In Rheinland-Pfalz besteht beispielsweise seit Jahren die Verpflichtung für Jäger, Proben bei tot gefundenen, krank erlegten, verunfallten oder anderweitig auffälligen Wildschweinen zu ziehen, damit diese im Landesuntersuchungsamt auf ASP untersucht werden (-> s.o. Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes).
Die Einrichtung von ASP-Restriktionszonen und damit verbundenen Maßnahmen für Jäger und Schweinehalter hängt von der Entfernung der Seuche von Deutschland ab. Wird auf deutschem Boden oder auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt müssen Maßnahmen angeordnet werden. Bei einer Entfernung von 100 Kilometern und mehr von der deutschen Grenze können Maßnahmen angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Kreisverwaltungen bzw. deren Veterinärämter koordinieren und überwachen die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen.

Die Bekanntmachung tierseuchenrechtlicher Anordnungen kann über verschiedene Wege erfolgen. So werden beispielsweise die „Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes“ in den ortsüblichen Zeitungen veröffentlicht und auf der Homepage des LUA zur Verfügung gestellt. Die Anordnungen der Kreisverwaltungen / Veterinärämter ergehen meist schriftlich an die Betroffenen und erläutern darin alle Maßnahmen incl. einer Begründung. Allgemeinverfügungen werden in der Regel auch veröffentlicht und auf der Homepage der Kreisverwaltung eingestellt.

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest beim Wildschwein sind unterschiedliche Szenarien denkbar (punktueller Eintrag des Virus mit geringer (wie in Tschechien) oder regionaler Ausbreitungstendenz (wie in Belgien) oder aber bereits eine flächenhafte Ausbreitung des Virus (wie in Polen), hiernach richtet sich auch die mögliche Einrichtung von Restriktionsgebieten. In jedem Fall wird ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone festgelegt (-> Schweinepest-Verordnung). Außerdem kann ein innerer Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festgelegt werden. Auf Grund der Erfahrungen in Tschechien ist von einer Mindestgröße von 50 km² (Radius ca. 3-4 km) auszugehen. Bei der Festlegung der Gebiete werden insbesondere die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. In den verschiedenen Zonen gelten unterschiedliche, zumeist von innen nach außen abgestufte Maßnahmen (siehe weiter unten). Die Größe der Gebiete richtet sich ebenfalls nach den oben genannten Kriterien; es gibt keine rechtlichen Vorgaben zur Gebietsgröße. Als Richtwerte gelten: Kerngebiet ca. 3-5 km Radius; gefährdetes Gebiet ca. 15 km Radius um das Kerngebiet; Pufferzone ca. 15 km Radius um das gefährdete Gebiet. Dies bedeutet in Summe einen Radius der Restriktionsgebiete von ca. 30 km, also einem Durchmesser von ca. 60 km.

Mit dem Begriff „Zone blanche“ wurde von den französischen Behörden erstmals ein Gebiet entlang ihrer Landesgrenze beschrieben, in dem noch kein ASP-Fall festgestellt worden war, die ASP jedoch auf der anderen Seite der Landesgrenze in Belgien auftrat.

Das Ziel in einer „Zone blanche“ ist es, die Wildschweinpopulation gegen Null zu dezimieren, so dass dort keine für ASP empfänglichen Tiere mehr vorhanden sind und damit auch keine ASP auftreten kann. Derzeit beobachten die deutschen Behörden die Situation und die gemachten Erfahrungen in Frankreich mit der „Zone blanche“. Sollte diese Maßnahme erfolgreich sein, könnte sie auch in Rheinland-Pfalz zum Einsatz kommen. Um dies tierseuchenrechtlich umsetzen zu können, müsste hierfür ein gefährdetes Gebiet nach den Vorgaben der Schweinepest-Verordnung eingerichtet werden, mit allen Vor- und Nachteilen. Die Größe (Länge und Breite) einer „Zone blanche“ würde sich nach den lokalen Gegebenheiten richten. Um die Bestandsreduktion wirkungsvoll durchführen zu können und Wanderbewegungen zu unterbinden, ist die Errichtung eines Zauns erforderlich. Dieser wiederum kann jedoch nicht überall errichtet werden, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, was hier möglich und zweckmäßig ist. In Frankreich hat die „Zone blanche“ eine Länge von mehreren Kilometern und eine Breite von ein paar Hundert Metern bis zu ca. 3 km.

Bei dem Zaun könnte es sich um einen Elektrozaun oder um einen festen Zaun handeln; beide haben ihre Vor- und Nachteile. Bei der Errichtung eines festen Zauns wären unter anderem baurechtliche und naturschutzrechtliche Belange zu beachten und Genehmigungen einzuholen, dies wäre bei einem Elektrozaun nicht nötig.

Bei der Ausweisung von Restriktionsgebieten, würden diese in den Tierseuchenrechtlichen Anordnungen in Textform beschrieben und gleichzeitig auf Karten dargestellt. Beides würde veröffentlicht und zusätzlich über die Homepages zugänglich gemacht werden.

Das gefährdete Gebiet und die Pufferzone müssen so lange bestehen bleiben, bis das Seuchengeschehen erloschen ist. Damit gelten auch die tierseuchenrechtlichen Anordnungen so lange, bis die ASP wieder getilgt wurde. Bisher ist dies nur in der Tschechischen Republik gelungen, weshalb sich die deutschen Behörden auch an den dortigen Maßnahmen orientieren und versuchen würden im Falle eines vermuteten punktuellen Eintrages mit geringer Ausbreitungstendenz entsprechend dem „Tschechischen Modell der ASP-Bekämpfung“ vorzugehen (z.B. Einrichten eines Kerngebiets, Umzäunung des Kerngebietes, Reduktion der Wildschweinpopulation).

Die Einrichtung eines Kerngebietes würde nur erfolgen, wenn die Aussicht besteht, die ASP in diesem überschaubaren Gebiet nochmals zu tilgen. Sollte die ASP flächig über die Grenze kommen oder würde man den ASP-Ausbruch erst sehr spät feststellen (Virus schon weitflächig ausgebreitet), wären die in einem Kerngebiet anzuwendenden Maßnahmen nicht mehr realistisch umzusetzen. Eine Tilgung der Seuche wäre somit praktisch unmöglich. Daher kommt der Früherkennung der ASP eine wichtige Bedeutung zu.

Die zu treffenden Maßnahmen in den Restriktionsgebieten richten sich nach den Vorgaben der Schweinepest-Verordnung. Es gibt verpflichtende und optionale Maßnahmen. Was im Einzelfall angeordnet wird, hängt unter anderem ab von der aktuellen Seuchenausbreitung, der Jahreszeit, der Situation in Wald und Feld (Getreide vorhanden oder bereits abgemäht), den örtlichen Gegebenheiten und der Geländestruktur (z.B. verwilderte Steilhanglagen, lichter Buchenwald, Auenlandschaft, Weinberge, Stadtrandlage, natürliche Grenze) und damit einhergehend der Möglichkeit der Weiterverbreitung der ASP innerhalb der Wildschweinepopulation.

Ob, wo und wie lange z.B. Betretungs- oder Bewirtschaftungsverbote im Kerngebiet angeordnet würden, ist im Voraus schwer zu sagen. Sicher ist, dass alle getroffenen Maßnahmen regelmäßig und in kurzen Abständen (ca. alle 4 Wochen) auf ihre Wirksamkeit und Notwendigkeit überprüft sowie ggf. Anpassungen und Änderungen vorgenommen würden. Die Kreisverwaltung hat die Möglichkeit Verstöße gegen solche Verbote zu ahnden.

Beispiel:
Feststellung eines ASP-Ausbruchs zur Milchreife des Mais mitten in einem Gebiet mit großflächigen Maisackern. Hier würde mit hoher Wahrscheinlichkeit ein allgemeines Betretungs- und Bewirtschaftungsverbot für den Mais und die umliegenden Felder ausgesprochen werden, bis die Situation klarer eingegrenzt werden kann. Die Betretungs- und Bewirtschaftungsverbote haben zum Ziel, die Wildschweine in dem Gebiet nicht zu beunruhigen, sie an Ort und Stelle verweilen und fressen zu lassen, um das Virus nicht weiter zu verschleppen. Also dürften weder landwirtschaftliche noch jagdliche Maßnahmen durchgeführt werden und auch keine Freizeitaktivitäten stattfinden (Jogger, Radfahrer, Hundespaziergänger etc.).

Beispiele für verpflichtende Maßnahmen im Kerngebiet:
-    Beprobung und Untersuchung jedes erlegten oder tot aufgefundenen Wildschweins
-    Unschädliche Entsorgung ASP-positiver Wildschweine über die Tierkörperbeseitigungsanstalt

Beispiele für optionale Maßnahmen im Kerngebiet:
-    Verstärkte Bejagung nach einer Jagdruhe
-    Fallwildsuche
-    Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen
-    Anlegen von Jagdschneisen
-    Beschränkung des Fahrzeug- und Personenverkehrs
-    Umzäunung des oder eines Teils des Kerngebiets

Wie viele Jäger für die verschiedenen Maßnahmen in den verschiedenen Gebieten benötigt werden, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, so dass eine realistische Hochrechnung im Vorfeld schwer möglich ist.

Die Bejagung von anderen Tierarten würde in einem Kerngebiet voraussichtlich nicht gestattet werden, damit keine Beunruhigung des Schwarzwildes erfolgt. In einer „Zone blanche“ – in der ja kein ASP-Fall aufgetreten ist, also im Gegensatz zu einem Kerngebiet – könnte die Bejagung der anderen Tierarten weiterhin möglich bleiben. Dies wäre jedoch im Einzelfall zu beurteilen und zu entscheiden.

Bei der Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren sind Jäger zur Mithilfe verpflichtet. Daher würden natürlich in erster Linie die Jäger deren Reviere innerhalb der Restriktionszone liegen zur Mitarbeit herangezogen werden, da diese die lokalen Gegebenheiten in der Regel gut kennen und zur Einschätzung der Seuchenlage, des Schwarzwildvorkommens, deren Einständen, der Wanderbewegungen etc. wertvolle Informationen beitragen können. Und selbstverständlich können die betroffenen Jäger selbst andere kompetente Jäger hinzuziehen.

Bei folgenden Aktivitäten sind die lokalen Jäger gefragt, wobei hier Auszüge aus der Schweinepest-Verordnung wiedergegeben werden:

  1. Flächendeckende, systematische Fallwildsuche: Die zuständige Behörde kann den Jagdausübungsberechtigten zur Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat dieser eine solche Suche durch andere Personen zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.
     
  2. Intensive Bejagung: Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungsberechtigten nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, kann die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

Da es bei dem Versuch der Bekämpfung der ASP um Zeit geht, Maßnahmen zügig, eng und streng umzusetzen sind, wird nach hiesiger Einschätzung sowie Erkenntnissen anderer Mitgliedstaaten davon ausgegangen, dass die Ressourcen der örtlichen Jäger schnell erschöpft sein werden. Hinzu kommt, dass nicht jeder in der Lage ist, kurzfristig für die ASP-Bekämpfung in seinem Revier zur Verfügung zu stehen.

Demzufolge sollten im Vorfeld Überlegungen zu weiteren Alternativen angestellt werden, um im Ausbruchsfall handlungsfähig zu sein. Daher wurden die Jagdverbände um Hilfe gebeten, bei ihren Mitgliedern anzufragen, wer kurzfristig bereit und in der Lage wäre im Seuchengebiet bei der Bejagung zu unterstützen.

Erlegte Wildschweine aus dem Kerngebiet, einer „Zone blanche“, dem gefährdeten Gebiet und der Pufferzone unterliegen Beschränkungen und grundsätzlich einem Verbringungsverbot in freie Gebiete von Deutschland und innerhalb der EU (§ 14i Schweinepest-Verordnung).
Jedes erlegte Tier aus dem gefährdeten Gebiet (und damit auch aus dem Kerngebiet) muss zuerst in eine von der zuständigen Behörde genehmigte Wildsammelstelle verbracht und auf ASP beprobt werden und dann bis zur behördlichen Freigabe (negative ASP Untersuchung) in der Kühlkammer der Wildsammelstelle verbleiben. Der Tierkörper ist abschließend mit einem speziellen Stempel zu kennzeichnen, der auf die Herkunft des Tieres aus einer ASP-Restriktionszone schließen lässt.

Das Wildbret kann innerhalb des gefährdeten Bezirks bzw. innerhalb der Pufferzone, nach Vorliegen des negativen ASP-Ergebnisses und nach erfolgter Kennzeichnung , ohne Beschränkung verbracht bzw. selbst verzehrt werden.

Das Veterinäramt kann unter bestimmten Voraussetzungen (Hitzebehandlung zur Abtötung des Erregers, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung) Ausnahmen von dem Verbringungsverbot genehmigen.

In der ersten Zeit eines ASP-Seuchengeschehens würde, bis zum Aufbau der Infrastruktur (z.B. Wildsammelstelle) und zur Vermeidung der Erregerverschleppung, jedes im gefährdeten Gebiet erlegte Wildschwein nach der Beprobung auf ASP der unschädlichen Beseitigung zugeführt werden.
Voraussichtlich wird die Vermarktung dieser Tiere auch nach der Einrichtung der Wildsammelstellen, aufgrund der oben aufgeführten Voraussetzungen zum Inverkehrbringen außerhalb der Restriktionsgebiete, nur eingeschränkt möglich sein.

n ASP-freien Gebieten müssen jetzt und müssten weiterhin von den tot gefundenen und erlegten Wildschweinen zur Untersuchung auf ASP Blut- oder Organproben genommen werden.
Im Falle des Ausbruchs der ASP wird die Beprobung der tot gefundenen Wildschweine im Kerngebiet und im gefährdeten Gebiet mittels Wattetupfer erfolgen. Ob die Tupferprobe auch in der Pufferzone ermöglicht wird, muss nach Festlegung und Größe der Gebiete entschieden werden, da die Tupfer keine zügige und routinemäßige Bearbeitung im Labor ermöglichen, es aber auf schnelle Ergebnisse zur Beurteilung der Situation ankommt.

In allen EU-Mitgliedstaaten gelten die gesetzlichen EU-Vorgaben zur Bekämpfung der ASP. Jeder Mitgliedstaat ist für die ASP-Bekämpfung auf seinem Territorium selbst zuständig und verantwortlich.
Ist ein Mitgliedstaat noch nicht betroffen, kann er bestimmte Vorsorgemaßnahmen ergreifen. Diese zielen in der Regel darauf ab, die Einschleppung der ASP zu verhindern (Hygiene, Biosicherheit), die Betroffenen für einen Ausbruch zu sensibilisieren und die Schwarzwildbestände zu reduzieren.

Grundsätzlich hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Außenvertretungsrecht für den Bereich der Tierseuchenbekämpfung und der Jagd. Das bedeutet, dass dieses auch Kontakt mit den dortigen obersten Behörden unterhält und Fragen und Antworten entsprechend weiterleitet.
Außerdem existiert ein regelmäßig auf EU-Ebene tagendes Gremium der „Ständige Veterinärausschuss“. Hier müssen die Mitgliedstaaten regelmäßig über ihre Seuchensituation und die getroffenen Maßnahmen, Erfolge und Fehlschläge berichten. Die Tagesordnungen sowie die Präsentationen sind öffentlich zugänglich unter:
https://ec.europa.eu/food/animals/health/regulatory_committee_en

Weiterhin gibt es von Zeit zu Zeit bilaterale Treffen der Länder Luxemburg, Belgien, Frankreich und Deutschland, bzw. einzelner Regionen. Hier werden Themen der Veterinäre oder Landwirtschaft besprochen und Informationen auf dem kleinen Dienstweg ausgetauscht, die über die Grenzen hinweg relevant sind, z.B. ASP, Geflügelpest oder Blauzungenkrankheit.