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Fluglärm

In Rheinland-Pfalz steht der Fluglärm hinsichtlich des Anteils der "stark und äußerst gestört oder belästigten" Personen in der Bevölkerung mit 12,2 % vor Straßenverkehrs- (10,3 %) und Schienenverkehrslärm (3,7 %) an erster Stelle.
Der von Fluglärm in Rheinland-Pfalz betroffene Bevölkerungsanteil ist damit doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt (6,1 %). Bundesweit ist der Straßenverkehrslärm (11,6 %) vor Fluglärm (6,1 %) und Schienenverkehrslärm (3,2 %) die wichtigste Lärmquelle (vgl. Tabelle 4.3 und 4.4 in "Lärmbelästigung in Rheinland-Pfalz 2008").

Relevante Lärmquellen sind die durch die zivilen Verkehrsflughäfen Frankfurt am Main und Frankfurt-Hahn und die militärischen Flugplätzen Ramstein, Spangdahlem und Büchel bedingten Luftverkehre. Eine weitere Lärmquelle sind militärische Übungsflüge vor allem in Lufträumen, die zeitweise für militärische Nutzung reserviert sind ("TRA Lauter").

Rechtliche Regelungen

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Zweck des 2007 aktualisierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist, in der Umgebung von bestimmten zivilen und militärischen Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

In Rheinland-Pfaz sind dazu durch Landesverordnungen Lärmschutzbereiche für die Flugplätze Frankfurt-Hahn, Ramstein, Spangdahlem und Büchel eingerichtet worden. Diese sind beim Landesbetrieb Mobilität veröffentlicht.

Bei bestehenden Wohnungen und anderen schutzbedürftigen Einrichtungen können dort in hochbelasteten Bereichen Ansprüche auf die Erstattung von Lärmschutzfenstern und anderem baulichen Schallschutz bestehen. Soweit für den Neubau von Wohnungen und anderen schutzbedürftigen Einrichtungen dort keine Bauverbote gelten, werden zumindest bestimmte Anforderungen an den baulichen Schallschutz gestellt.

Nach der „Landesverordnung  über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz gegen  Fluglärm und § 29 Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes“ ist der Landesbetrieb Mobilität zuständig für die Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz und für Entschädigungen bei Bauverboten.

Ansprüche auf Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs können lediglich um im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes neue oder wesentlich geänderte Flugplätzen bestehen. Dies trifft für die Flugplätze in Rheinland-Pfalz nicht zu.

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz seit 2005 hinsichtlich der Lärmminderungsplanung auch für Fluglärm. Bei der Lärmaktionsplanung der Ballungsräume Koblenz, Mainz und Ludwigshafen ist relevanter Fluglärm mit anderem Umgebungslärm zu berücksichtigen.

Schließlich enthält das Luftverkehrsgesetz einschließlich der zugehörigen Verordnungen wichtige Regelungen zum Schutz vor Fluglärm, die sich an Genehmigungsbehörden (Planfeststellung), an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (Flugrouten), an die Flugsicherung, an Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer und schließlich an die Luftfahrtbehörden richtet.

Für die im Oktober 2011 in Betrieb genommene Landebahn Nordwest am Flughafen Frankfurt Main sind die Ergebnisse des „Mediationsverfahrens Flughafen Frankfurt“ relevant.

Das Umweltbundesamt hat die Auswirkungen nächtlichen Fluglärms auf die Bevölkerung zusammengestellt und kommt zu dem Schluss, dass aus Gründen des präventiven Gesundheitsschutzes ein Nachtflugverbot von 22 bis 6 Uhr an stadtnahen Flughäfen erforderlich ist.

Bundesratsinitiative

Rheinland-Pfalz hat am 7. Februar 2013 den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm“ in den Bundesrat eingebracht, zusammen mit Hessen und Baden-Württemberg am 17.11.2015 einen überarbeiteten Gesetzesantrag.

Umweltministerkonferenz

Die Umweltministerkonferenz bittet in Beschlüssen vom 22. Juni 2012 („Begrenzung von Fluglärm“) und vom 15. November 2013 („Luftverkehrskonzept für Deutschland“) den Bund, den Schutz vor Fluglärm zu verbessern.

Nach der Veröffentlichung des Sondergutachtens "Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten" des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) im März 2014 hat die 82. UMK im Mai 2014 im Beschluss „Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten“ den Bund u.a. aufgefordert, den Fluglärmschutz bei Planung, Zulassung und Betrieb von Flughäfen sowie bei der Festlegung von Flugrouten umgehend zu verbessern und dabei die jüngsten Ergebnisse des SRU-Sondergutachtens zum Fluglärm zu berücksichtigen.

Wichtige Punkte sind:

· Stärkung des aktiven Lärmschutzes,

· Verbesserung des passiven Lärmschutzes im Fluglärmschutzgesetz,

· Bessere Verzahnung der Planfeststellungsverfahren und der Flugroutenfestsetzung,

· Verbesserung des Lärmschutzes bei der Festlegung von Flugrouten.

Beschluss der 82. UMK Mai 2014 – Top 15 „Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten"

Fluglärmmessungen

Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest am Flughafen Frankfurt am Main misst das Landesamt für Umwelt im Auftrag des Umweltministeriums mit drei Stationen die Lärmbelastung:

  • In Mainz-Weisenau seit März 2011,
  • in Mainz-Laubenheim seit Juli 2012 und
  • im Universitätsklinikum in Mainz seit Januar 2013 

Bei der Auswahl von geeigneten Standorten für Fluglärmmessungen sind vielfältige Aspekte zu berücksichtigen, da der Fluglärm von vielen veränderlichen Faktoren abhängt.
Um Lärmereignisse sicher einer bestimmten Lärmquelle zuzuordnen, werden neben den Schalldruckpegeln zusätzlich Audioaufnahmen aufgezeichnet. Deren manuelle Auswertung ist aufwendig und erfolgt für ausgewählte Monate zukünftig i.d.R. einmal pro Quartal. 
Die Messdaten selbst werden an das Umwelt- und Nachbarschaftshaus beim forum flughafen und region weitergeleitet und können unter Monitoring - Air Traffic Noise, mit einer geringen Zeitverzögerung verfolgt werden. Die Messdaten werden auch dem Deutschen Fluglärm Dienst – DLFD e.V. zur Verfügung gestellt, der zeitnah eigene Auswertungen vornimmt und veröffentlicht.

10+9 Eckpunkte zur Verbesserung des gesetzlichen Schutzes vor Fluglärm

Infrastrukturstaatssekretär Jürgen Häfner und Umweltstaatssekretär Thomas Griese haben in der 220. Sitzung der Fluglärmkommission Frankfurt am Main am „Tag gegen Lärm“ am 24. April 2013 die rheinland-pfälzischen Pläne zur Reduzierung von Fluglärm vorgestellt. Wirtschaftliche Interessen dürfen bei der Festlegung von Flugrouten oder Flugverfahren keinen Vorrang vor dem Gesundheitsschutz haben.

Staatssekretär Griese stellte ein 19 Forderungen umfassendes Eckpunktepapier als Grundlage der Fluglärmschutzpolitik des Landes vor. Dieser Forderungskatalog ist gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Fluglärmschutzbeauftragten, Luftverkehrsexperten und anderen Ländern unter Beteiligung des Umweltbundesamtes erarbeitet worden.

 Vortrag Sts Dr. Griese, 10+9 Eckpunkte zur Verbesserung des gesetzlichen Schutzes vor Fluglärm 

 Veröffentlichung zum Hintergrund, Quelle: Zeitschrift für Lärmbekämpfung

Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU)

Der SRU  hat am 27. März 2014 das Sondergutachten "Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten" (Kurzfassung) vorgestellt und auf erhebliche Defizite bei der Planung und Genehmigung von Flughäfen und Flugrouten hingewiesen. Das bestehende Luftverkehrsrecht zeichne sich aus historischen Gründen durch eine Privilegierung des Luftverkehrs gegenüber dem Lärm- und Umweltschutz aus. In der Folge fehle es bis heute an konkreten Vorgaben zum Umgang mit Fluglärm. Dies geht zulasten der Lärmbetroffenen, die zu ihrem Schutz auf den Gesetzgeber angewiesen sind.

Wichtige inhaltliche Empfehlungen des SRU von insgesamt 14 sind
• die Schaffung von Lärmgrenzwerten für Fluglärm, die die Fluglärmbelastung nach oben
  hin begrenzen. In formaler Hinsicht wäre es sinnvoll, den Fluglärmschutz in das BImSchG
  zu integrieren.
• die Stärkung des aktiven Schallschutzes, weil dieser den Lärm an der Quelle reduziert und
  auch jene Anwohner entlastet, die keinen Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen
  geltend machen können. Aktiver Schallschutz schließe Betriebsbeschränkungen,
  Kapazitätsgrenzen und den Schutz der gesamten Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr ein.
• die Verbesserung des passiven Schallschutzes im Fluglärmschutzgesetz u.a. durch
  Überprüfung der Schwellenwerte.

Weitere Informationen zum Schutz vor Fluglärm sind u.a. bei der Kommission zur Abwehr des Fluglärms am Flughafen Frankfurt am Main veröffentlicht.

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